FAHRSCHULE BADEN
AUSBILDUNGSVEREINBARUNG

I. Allgemeines

1. Diese Schulordnung wurde aufgrund der Richtlinien des Fachverbandes der Kraftfahrschulen erstellt. Sie ist Bestandteil des Ausbildungsauftrages.

II. Ausbildung

1. Der Schüler/Die Schülerin erklärt durch die Erteilung des Ausbildungsauftrages, geistig und körperlich geeignet zu sein, die Ausbildung zum Erwerb der angestrebten Lenkerberechtigung absolvieren zu können.

2. Die Schule ist dazu verpflichtet, dem Schüler/der Schülerin bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit jede Kenntnis und Fähigkeiten zu vermitteln, die die erfolgreiche Ablegung der Lenkerprüfung durch den Schüler/die Schülerin erwarten lassen.

3. Die Benutzung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten der Fahrschule gestattet.

4. Die Fahrschule ist berechtigt, Personen, die durch ihr Verhalten, durch Nichtbefolgung von Weisungen oder ihren Zustand (z.B. Trunkenheit) die ordnungsgemäße Fortführung des Unterrichts stören, entweder für eine bestimmte Zeit oder zur Gänze von der Ausbildung auszuschließen. Allerdings ist der Schüler dazu verpflichtet, die dafür gerechneten Kosten auszubezahlen.

5. Der Schüler/Die Schülerin verpflichtet sich, den theoretischen Ausbildungskurs fortlaufend zu besuchen, um den Lernerfolg nicht in Frage zu stellen.

6. Die Dauer der Normalfahrlektion ist dem angeschlagenen Tarif zu entnehmen.

7. Die Fahrlektion beginnt am Standort der Fahrschule und endet dort. Wird sie über Wunsch des Schülers an einem anderen Ort begonnen oder beendet, ist die Wegezeit zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen.

8. Ein Mitfahren dritter Personen sowie Mitnahme von Tieren während der Fahrlektion erfordert die Zustimmung der Schulleitung.

III. Lenkerprüfung

1. Die Vorführung zur behördlichen Lenkerprüfung erfolgt nur nach bestandener Vorprüfung in der Fahrschule. Vor jeder behördlichen Lenkerprüfung ist eine Vorprüfung abzulegen.

2. Ergibt sich im Rahmen der Vorprüfung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erreicht sind, geht der Schüler/die Schülerin auf eigene Verantwortung zur Lenkerprüfung. Der Schüler/Die Schülerin ist über die zur Erreichung des Lernzieles notwendigen Maßnahmen zu beraten.

3. Zur behördlichen Lenkerprüfung hat der Schüler zeitgerecht und unter Mitnahme eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu erscheinen.

IV. Ausbildungskosten und deren Verrechnung

1. Der Schüler/Die Schülerin erklärt sich bereit, bei Beginn der Ausbildung eine Anzahlung zu leisten. Sollte dieser Anzahlungsbetrag durch erbrachte Teilleistungen der Fahrschule erschöpft sein, verpflichtet sich der Schüler, weitere Anzahlungen im Ausmaß der notwendigen weiteren Ausbildungskosten zu leisten. Hat der Schüler/die Schülerin einen offenen Betrag zu bezahlen, so ist dieser Betrag vor Antritt zur behördlichen Lenkerprüfung vom Schüler zu entrichten.

2. Bestellte Teilleistungen (z.B. Fahrstunden, Prüfungstermine), die aus bestimmten Gründen (z.B. Krankheit) entfallen, sind zu bezahlen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrlektionen, die zumindest 4 Werktage vor dem Termin abgesagt werden.

3. Entscheidet sich der Schüler/die Schülerin, die Fahrschule zu wechseln, ist er/sie dazu verpflichtet, das bestellte Führerscheinpaket auszubezahlen.

4. Bei Fahrschulwechsel entfällt auch die Ermäßigung, die der Schüler/die Schülerin bekommen hat.

5. Die Kosten für das ärztliche Gutachten und den Erste-Hilfe-Kurs setzen sich aus den Fahrschuldienstleistungen, den Arztgebühren und den Gebühren des Instituts zusammen.